Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit dem 28.07.2025

Liebe Kunden, Freunde und Partner,

wir möchten darauf hinweisen, dass ab dem 28.06.2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) für alle digitalen Dienste und Produkte in Kraft tritt. Das BFSG hat das Ziel, Online-Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und so mehr Gleichberechtigung zu schaffen.

Wer davon betroffen ist und welche Maßnahmen dadurch fällig werden, möchten wir euch hier einmal möglichst verständlich und trotzdem umfangreich erläutern.

Wen betrifft das BFSG?

Alle Betreiber von digitalen Services und Produkten für Endverbraucher

Darunter fallen bspw. Websites, Online-Shops, Apps, usw. die sich an Endverbraucher richten und eine Möglichkeit zum Vertragsabschluss oder einem Zwischenschritt zum Vertragsabschluss bieten. Darunter fallen beispielsweise Buchungsmöglichkeiten jeder Art oder auch Kontaktformulare.

Wen betrifft das BFSG NICHT?

  1. B2B-Unternehmen

    Richtet sich das digitale Angebot ausschließlich und offensichtlich nur an Unternehmen, bspw. Firmen-Pflichtfeld im Kontaktformular, müssen keine Maßnahmen zur Barrierefreiheit unternommen werden.

  2. Kleinstunternehmen

    Hat das Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter UND weniger als 2 Mio. Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, ist es von dem BFSG befreit. Trifft nur eine der beiden Bedingungen zu, muss das BFSG umgesetzt werden. Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei egal.

Unsicher, ob du betroffen bist?

Hier kommst du zum offiziellen BFSG-Check:

Bist du nicht betroffen, kannst du beruhigt hier aufhören zu lesen.
Bist du betroffen, musst du folgendes beachten:

Was sind die konkreten Vorgaben?

Barrierefreiheitserklärung

Was muss sie enthalten?

  • Bewertung der Barrierefreiheit
    Eine tatsächliche Einschätzung darüber, ob die Anforderungen erfüllt sind.
  • Nicht barrierefreie Inhalte
    Falls Teile der Website oder App nicht vollständig barrierefrei sind, müssen diese benannt und begründet werden.
  • Alternative Zugänge
    Falls bestimmte Inhalte nicht barrierefrei sind, sollte auf barrierefreie Alternativen hingewiesen werden.
  • Kontaktmöglichkeit
    Eine Möglichkeit für Nutzer, Barrieren zu melden oder Informationen zur Barrierefreieheit zu erfragen.
  • Durchsetzungsverfahren
    Erläuterung zum Schlichtungsverfahren und Hinweis zur Schlichtungsstelle

Was muss man beachten

  • Zugänglichkeit
    Die Erklärung muss von jeder Seite leicht aufrufbar sein.
  • Barrierefrei
    Die Erklärung muss barrierefrei und ggfls. maschinenauslesbar sein
  • Aktualisierungspflicht
    Die Erklärung muss regelmäßig aktualisiert werden.

Barrirefreiere technische Umsetzung

Das ist schon etwas schwieriger, da KEINE konkreten Maßnahmen zur Umsetzung auf einer Website vorgegeben sind.

Es ist zu erwarten, dass – ähnlich wie bei der DSGVO – im Verlauf und nach Rechtsprechungen genaue Maßnahmen und Standards definiert werden. Die aktuelle Empfehlung ist, sich an die allgemeinen Richtlinien für barrierearmes Webdesign zu halten.

Hier gibt es zur Orientierung die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2), diese sind zwar nicht gesetzlich bindend, beschreiben aber konkrete Maßnahmen und Ansprüche.

Eine allgemeine Grundlage ist auch das POUR-Prinzip: 

Perceivable | wahrnehmbar
  • Unterstützung für assistive Technologien
  • Textalternativen für audiovisuelle Inhalte
  • Gut leserliche Inhalte
Operable | bedienbar
  • Vermeidung seizur-auslösender Elemente
  • Ausreichend Zeit für Interaktionen
  • Tastaturnavigation
Understandable | verständlich
  • Konsistente Navigation und Benutzeroberfläche
  • einfache Sprache, keine Fachbegriffe
  • Wenn nötig: Zusammenfassung wichtiger Informationen in leichter Sprache
  • Struktur einhalten
    (Überschriften-Hierarchie, Absätze)
  • Einheitliche und übliche Symbole
  • Hilfemöglichkeit für Formularfelder
  • Verschiedene Kontaktmöglichkeiten anbieten
Robust | i. S. v. technisch stabil
  • zugänglich für möglichst viele (gängige) Browser
  • einfache Integration von Hilfsmitteln wie:
    • Screenreader
    • Vorlesefunktion
    • Vergrößerungs- und Spracheingabesoftware
    • Braille-Zeile

Was sind die Folgen bei Nichtumsetzung?

Von öffentlicher Seite aus wird es wahrscheinlich erstmal eine Verwarnung durch zuständige Behörde mit entsprechender Anpassungsaufforderungen geben. Bei Nichteinhaltung könnten Bußgelder bis 100.000 € folgen.

Auch Abmahnungen durch Wettbewerber, Verbraucherverbände oder die Industrie- und Handelskammer sind möglich.

Unser Fazit

Keine Panik, aber am Ball bleiben!

Wenn du vom BFSG betroffen bist, ist ein großer Schritt ist bereits die Auswertung der Website im IST-Stand und die Erstellung der Barrierefreiheitserklärung.

Viele der Barrierefreiheits-Faktoren gehören zum „Guten Ton“ von Webdesign und werden bereits von vielen CMS-, App- und Plugin-Anbietern berücksichtigt. Barrierefreiheit ist nämlich auch schon einige Zeit ein Ranking-Faktor für Suchmaschinen.

Da es aktuell keine konkreten gesetzlichen Vorgaben für die technische Umsetzung gibt, kein einheitliches Überprüfungsverfahren vorgegeben ist und auch noch keine entsprechenden Rechtsprechungen vorhanden sind, ist es ein guter Anfang, die eigene Website nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen.
Einen Anhaltspunkt kann beispielsweise Google PageSpeed Insights liefern, hier gibt es den Punkt „Barrierefreiheit“ als Bewertungsfaktor mit gezielten Maßnahmen und Fehlermeldungen.

Wer Auskunft über getätigte Maßnahmen und die Barrierefreiheitserklärung geben kann, hat eine gute Argumentationsgrundlage!

   
   
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